Durch das Steuerentlastungsgesetz wurde die Energiepreispauschale als staatliche Subvention der angestiegenen Energiepreise und gleichzeitig die Steuerpflicht der EPP bestimmt. Es ist zweifelhaft, dass die Energiepreispauschale überhaupt besteuert werden kann. Zweifelhaft wegen der Gesetzgebungskompetenz und in materieller Hinsicht.
Unter dem Aktenzeichen VI R 15/24 ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Wir empfehlen gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen.
Der Einspruch hat zwei Vorteile.