Die private Nutzung von Firmenfahrzeugen muss beim Unternehmer als Entnahme und beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn versteuert werden. Aufgrund ständiger Anpassungen des Gesetzes und (versteckten) Anwendungsregeln ist schwierig zu beurteilen, ob bei Ihrem Fahrzeug die 0,25 %-Regel (Viertelansatz) oder die 0,5%-Regel (halber Ansatz) zu berücksichtigen ist. Mit der Übersicht zum Bruchteilsansatz erhalten Sie die Antwort.